Satzung

Landesverband Bremer Amateurtheater e. V.

S A T Z U N G  (nach Beschluss 28.8.2021, geändert 19.4.2022)

– Funktionsbezeichnungen, die in der männlichen Form abgefasst sind, gelten für alle Geschlechter –

 

§ 1 / Name, Sitz, Gerichtsstand

Der Landesverband Bremer Amateurtheater e.V. (im Folgenden ‚Verband‘) ist Nachfolger des am 5. Oktober 1963 gegründeten Landesverbandes Bremischer Volksbühnenspieler. Er hat seinen Sitz am Wohnort der/des Vorsitzenden, Gerichtsstand ist Bremen, die Registrierung beim Amtsgericht Bremen erfolgte unter der Nummer VR 2399.

 

§ 2 / Zweckbestimmung und Aufgaben

  1. Zweck des Verbandes ist die Förderung von Kunst und Kultur, im Besonderen des von Amateuren betriebenen Theaterspiels im umfassenden Sinn durch den Zusammenschluss und die Interessenvertretung der diese Aufgaben erfüllenden und in Bremen und seinem Umland tätigen Vereinigungen und Einzelpersonen.
  2. Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Er ist parteipolitisch und konfessionell neutral und wird im demokratischen und freiheitlichen Sinne geleitet.
  3. Der Verband unterstützt auf Wunsch und nach seinen Möglichkeiten die Mitglieder bei der Durchführung ihres Spielbetriebes, er richtet Lehrgänge aus zur Aus- und Weiterbildung.
  4. Im Interesse einer weiteren Konzentration der in Abs. 1 genannten Zielsetzung sowie zur Wahrung und Verbesserung von Schutz und Nutzen seiner Mitglieder ist der Verband Mitglied im Bund Deutscher Amateurtheater e. V. (im Folgenden ‚BDAT‘); er kann nach Mitgliederbeschluss diesen Bund verlassen, ebenso anderen zielgerichteten Vereinigungen beitreten.
  5. Der Verband hält Kontakt zu der in der Freien Hansestadt Bremen für Kultur zuständigen senatorischen Behörde.
  6. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 3 / Mitgliedschaft

Mitglieder des Verbandes können sein:

  1. Vereinigungen sowie Einzelpersonen ab 18 Jahren (sofern diese keiner Mitgliedsvereinigung angehören), die sich im nichtprofessionellen, dem Amateurbereich mit den verschiedensten Formen der darstellenden Kunst, insbesondere dem Theaterspiel, befassen, als ‚aktive Mitglieder‘,
  2. Körperschaften (juristische sowie natürliche Personen) als fördernde, ‚passive Mitglieder‘,
  3. Inhaber von Ehrenmitgliedschaften, die natürlichen Personen von den Verbandsmitgliedern in Würdigung besonderer Verdienste um die Ziele des Verbandes zuerkannt wurden, als ‚passive Mitglieder‘.

 

§ 4 / Aufnahme der Mitglieder

Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt auf Grund eines schriftlichen Antrages, über den der Verbandsvorstand entscheidet.

Es besteht die Möglichkeit einer Mitgliedschaft ohne Beitragszahlung für maximal ein Jahr, in dem am Verbandsgeschehen teilgenommen werden kann, allerdings ohne Stimm- und Wahlrecht und ohne Vorteile, die der BDAT gewährt.

§ 5 / Austritt und Ausschluss von Mitgliedern

1. Die Mitgliedschaft im Verband wird beendet

a) seitens der Mitglieder

aa) gem. § 3 Abs. 1 und 2 durch schriftliche Kündigung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderhalbjahres,

bb) gem. § 3 Abs. 3 durch sofort wirksame Kündigung oder Tod.

b) seitens des Verbandes

aa) auf Grund begründeten Antrages von mindestens einem Drittel der Mitgliederstimmen

bb) wegen gröblichen Verstoßes gegen die Satzung oder Beschlüsse des Verbandes, wegen verwerflichen Verhaltens, wegen Schädigung des Ansehens des Verbandes, wegen rechtskräftiger Verurteilung nach rechtswidrigen Handlungen, sofern der Vorstand auf Ausschluss erkannt hat.

2. Ein Ausschluss ist dem betreffenden Mitglied vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen, die übrigen Verbandsmitglieder sind zu informieren.

3. Gegen den Ausschluss kann das betroffene Mitglied binnen zweier Wochen Widerspruch einlegen. In diesem Falle ist seitens des Vorstandes unverzüglich eine Entscheidung der Mitgliederversammlung herbeizuführen. Innerhalb der Widerspruchsfrist bzw. bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung wird diejenige des Vorstandes ausgesetzt. Erfolgt kein Widerspruch, wird der Ausschluss wirksam.

§ 6 / Rechte der Mitglieder

  1. Die Mitglieder des Verbandes sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Verbandesteilzunehmen.
  1. Die aktiven Mitglieder sind befugt, Anträge zu stellen und darüber gemäß dieser Satzung Abstimmung zu verlangen. Misstrauensanträge gegen Mitglieder des Vorstandes siehe § 12, Anträge zu Satzungsänderungen siehe § 18.
  1. Die aktiven Mitglieder und über diese deren Mitglieder sowie die Besucher ihrer Veranstaltungen genießen Versicherungsschutz im Rahmen der dafür geltenden und vom BDAT mit einer Versicherung vereinbarten Bedingungen.
  1. Alle aktiven Mitglieder haben das Recht auf fachliche und organisatorische Beratung, desgleichen auf Inanspruchnahme der seitens des Verbandes oder des BDAT erzielten Vergünstigungen.

 

§ 7 / Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied hat die Pflicht, seine Beiträge termingerecht zu zahlen, die Satzung des Verbandes und die gefassten Beschlüsse seiner Organe zu befolgen und nach Möglichkeit aktiv an der Verbandsarbeit teilzunehmen. Ein Mitglied kann seine Rechte verlieren, wenn ein Beitragsrückstand von mehr als sechs Monaten besteht.
  1. Die aktiven Mitglieder sollten in ihren Publikationen den Zusatz „Mitglied im Landesverband Bremer Amateurtheater“ aufnehmen.
  1. Die Mitglieder und Einzelpersonen üben ihre Tätigkeiten im Verband unentgeltlich aus (Ausnahme siehe § 11 Abs. 4). Für materielle Aufwendungen können jedoch Entschädigungen geleistet werden.

 

§ 8 / Organe

Die Organe des Verbandes sind

a) die Mitgliederversammlung,

b) der Vorstand.

 

§ 9 / Mitgliederversammlung

  1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet in aller Regel einmal im Jahr statt, mindestens einmal in zwei Jahren; zu ihr können Gäste geladen werden. Die Einladung muss mindestens vier Wochen vorher zusammen mit Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich erfolgen.
  1. Die Mitgliederversammlung findet entweder real (in Präsenz) oder im Ausnahmefall virtuell als Onlineversammlung (Videokonferenz) oder als Kombination von beiden statt. Zugangsdaten für eine Onlineversammlung werden mit E-Mail bis spätestens drei Stunden vor Beginn, bei Postversand bis spätestens drei Tage vor Beginn an die Mitglieder gesandt. Eine virtuelle Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der teilnehmenden Mitglieder beschlussfähig.
  1. Anträge zur Tagesordnung können jederzeit gestellt werden. Zur Beschlussfassung anstehende Anträge sind spätestens sechs Wochen vor der Versammlung schriftlich an den Vorstand zu richten. Dringlichkeitsanträge können noch während der Versammlung eingebracht werden, sie bedürfen vor ihrer Behandlung der Zustimmung einer Zweidrittel-Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
  1. Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung hat folgende Punkte zu enthalten:

a) Geschäftsbericht des Vorstandes

b) Entlastung der Vorstandsmitglieder

c) Anträge zur Beschlussfassung

d) Wahl des Vorstandes (sofern anhängig)

e) Wahl von zwei Kassenprüfern (sofern anhängig).

  1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung, die dieselben Befugnisse hat wie eine ordentliche, kann auf Verlangen des Vorstandes und muss auf Antrag von einem Drittel der Mitgliederstimmen einberufen werden. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen ist eine Einberufungsfrist von vier Wochen einzuhalten.
  1. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung dem 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied.
  1. In einer zu fertigenden Niederschrift über den Verlauf der Versammlung sind Beschlüsse wörtlich aufzunehmen. Die Niederschrift ist zunächst vom Protokollführer, dann vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.

 

§ 10 / Zusammensetzung des Vorstandes

Der Vorstand besteht aus

dem / der 1. Vorsitzenden,

dem / der 2. Vorsitzenden,

dem / der Schatzmeister/in.

Diese Vorstandsmitglieder – von denen nicht mehr als zwei einer einzigen Mitgliedsvereinigung angehören dürfen – werden für die Dauer von drei Jahren gewählt; sie bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt.

Zu einem erweiterten Vorstand können bis zu drei Beisitzer / Beisitzerinnen gehören, die auf jeder Mitgliederversammlung für die laufende Amtszeit des Vorstandes gewählt werden können.

 

§ 11 / Aufgaben und Geschäftsverteilung des Vorstandes und der Kassenprüfer

  1. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
  1. Der 1. Vorsitzende leitet den Verband. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verband durch den 1. Vorsitzenden, den 2. Vorsitzenden und den Schatzmeister jeweils allein vertreten. Im Innenverhältnis gilt, dass der 2. Vorsitzende bei Verhinderung des Vorsitzenden, der Schatzmeister bei Verhinderung beider Vorsitzender handelt.Ergibt sich auch bei einer wiederholten Abstimmung im Vorstand Stimmengleichheit, entscheidet der 1. Vorsitzende.
  1. Dem Schatzmeister obliegt die Verwaltung der Finanzen des Verbandes mit buchhalterischer Aufzeichnung und vollständiger Belegsammlung. Die Wahrnehmung weiterer Aufgaben regelt der Vorstand. 
  1. Der Vorstand kann mit Zustimmung der Mitgliederversammlung für die Erledigung seiner Arbeiten gegen angemessenes Entgelt einen Geschäftsführer bestellen.
  1. Kassenprüfer – die nicht dem Vorstand angehören dürfen – werden im Turnus der Vorstandswahlen gewählt; es ist nur die Wiederwahl eines Kassenprüfers zulässig. Sie überzeugen sich nach eigenem zeitlichen Ermessen, jedoch mindestens unmittelbar vor jeder Wahl eines Schatzmeisters, von der Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung. Das Ergebnis der Überprüfung ist dem Vorstand schriftlich sowie der Mitgliederversammlung mitzuteilen.

 

§ 12 / Misstrauensanträge

Misstrauensanträge gegen Vorstandsmitglieder bedürfen zu ihrer Behandlung auf einer Mitgliederversammlung mindestens der Hälfte aller Mitgliederstimmen. Ein Misstrauensantrag gilt als angenommen, wenn er von mindestens zwei Dritteln aller Stimmen auf der Mitgliederversammlung unterstützt wird.

 

§ 13 / Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern

  1. Scheidet ein vertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied vor dem Ende seiner Amtszeit aus dem Vorstand aus, kann für die Restzeit ein Beisitzer dazu ernannt oder im Kreis der Mitgliedsbühnen nach einem Ersatzmitglied gesucht werden.
  1. Bei Ausfall zweier Vertretungsberechtigter muss unverzüglich eine Neuwahl angesetzt werden.
  1. Endet die Zugehörigkeit eines Vorstandsmitgliedes zu einer im Verband vertretenen Vereinigung (was von dieser dem Vorstand mitzuteilen ist), so erlischt gleichzeitig das Vorstandsmandat. Davon kann Abstand genommen werden, wenn ein unmittelbarer Wechsel zur Mitgliedschaft als Einzelperson oder zu einer anderen Mitgliedsvereinigung erfolgte oder ansteht.

 

§ 14 / Stimmrecht, Wahlen und Abstimmungen

  1. Jedes bei einer Mitgliederversammlung anwesende Verbandsmitglied hat eine Stimme.
  2. Wahlen und Abstimmungen können in offener Form erfolgen, wenn kein Stimmberechtigter die geheime Form fordert. Falls diese Satzung kein anderes Ergebnis vorschreibt, ist die einfache Mehrheit der Stimmen entscheidend. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Versammlungsleiter.
  1. Die Wahlen zum Vorstand erfolgen in getrennten Wahlgängen oder als Blockwahl.

 

§ 15 / Beiträge und Versicherungsprämien

  1. Die Beitragshöhe setzt die Mitgliederversammlung fest. Hat eine Vereinigung, der der Verband angehört, für sich eine Beitragsänderung beschlossen, gilt die automatisch als von der Mitgliederversammlung gebilligt.
  1. Die Zahlungen von Verbandsbeitrag und Versicherungsbetrag haben nachRechnungserstellung innerhalb der dabei angegebenen Fristen zu erfolgen. Bei Austritt oder Ausschluss besteht die Beitragspflicht bis zum Jahresende fort. Im Falle der Auflösung einer Vereinigung ist der Beitrag bis zum Ende des jeweiligen Jahresquartals zu entrichten.

 

§ 16 / Haftung

Für Schäden, welche Verbandsmitglieder oder ihnen zugehörige Personen im Zusammenhang mit der Verbandsarbeit erleiden, haftet der Verband nur dann, wenn zuvor mit diesem eine entsprechende Vereinbarung getroffen wurde. Ein etwaiger Versicherungsschutz im Sinne des § 6 Abs. 3 wird von dieser Einschränkung nicht berührt.

 

§ 17 / Satzungsänderungen

Satzungsänderungen werden von der Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittel-Mehrheit gebilligt.

Vorschläge zu einer Satzungsänderung müssen als „Antrag zur Beschlussfassung“ fristgemäß beim Vorstand eingehen und spätestens mit der Einberufung zur Mitgliederversammlung im Wortlaut des Entwurfs dieser zugehen.

Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.

 

§ 18 / Auflösung des Verbandes

Die Auflösung des Verbandes kann nur auf zwei zu diesem Zwecke einzuberufenden Mitgliederversammlungen erfolgen. Die zweite Versammlung hat spätestens sechs Wochen auf die erste zu folgen. Zur Beschlussfassung ist in beiden Fällen eine Dreiviertel-Mehrheit sämtlicher Stimmen erforderlich.

 

§ 19 / Verbleib des Vermögens

Bei Auflösung des Verbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Verbandes an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Kunst und Kultur.

 

§ 20 / Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung tritt nach ihrer Verabschiedung auf dem Verbandstag vom 28.8.2021 in Kraft. Sie tritt an die Stelle der zuletzt am 28. April 1976 geänderten Fassung der anlässlich der Verbandsgründung im Jahre 1963 gegebenen Satzung.

Nach Vorgabe des Finanzamtes Bremen und nach Beschluss des Verbandsvorstandes wurde sie in den  §§ 2 und 19 neu gefasst.

 

 

Bremen, am 19. April 2022

 

unterzeichnet von               Günter Gräbner / 1. Vorsitzender

Daniel Intemann / 2. Vorsitzender

Stefan Lüers / Schatzmeister